Seit dem 13. Juli 2013 ist das „Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nichtrechtlichen Vaters“ vom 4. Juli 2013 (BGBl I 2013 vom 12. 7. 2013, S. 2176), in Kraft.
Durch das neue Gesetz erhält der biologische Vater eines Kindes, welches bereits einen rechtlichen Vater hat, unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Mutter ein Umgangs- und Auskunftsrecht sowie im Zuge dieser Verfahren die Möglichkeit, seine leibliche Vaterschaft feststellen zu lassen. Dies auch dann, wenn sein Kind mit dessen rechtlichem Vater in einer (intakten) sozialen Familie lebt und er zu seinem Kind (bisher noch) keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte.
Bisher stand dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, nach § 1685 Absätze 1, 2 BGB ein Umgangsrecht nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes war, für das Kind tatsächlich Verantwortung trug oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Konnte der leibliche, nicht rechtliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so blieb ihm der Kontakt zum Kind verwehrt. Dies galt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch dann, wenn der Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem blieb ihm der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater dem Wohl des Kindes dient.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte darin einen Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erkannt (Urteile vom 21. Dezember 2010 (A./ Bundesrepublik Deutschland, Beschwerde Nr. 20578/07 und vom 15. September 2011 (S./ Bundesrepublik Deutschland, Beschwerde Nr. 17080/07).
(vgl. zum neuen Gesetz z.B. Dieter Büte, Das Umgangsrecht leiblicher, aber nichtrechtlicher Väter, Familie und Recht (FuR) 2013 (12), 676-678); Wolfgang Keuter, Neue Rechte für den biologischen Vater, Teil 1, ZKJ 2013 (12), 484-488; Teil 2, ZKJ 2014 (1), 16-18).
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