17./18. Mai 2019: Start des berufsbegleitenden Ausbildungslehrgang Mediation des ISKA/Evangelische Hochschule Nürnberg

Meine Ausbildungslehrgänge umfassen alle Grundlagen für den „zertifizierten Mediator“. Sie erfahren in meiner praxisorientierten Ausbildung die maßgeblichen Methoden, Techniken, Instrumente für eine erfolgreiche Mediation. Die Ausbildung bietet die theoretischen Grundlagen für Mediation, praktische Übungen zur Vertiefung des Erlernten und Möglichkeiten zur Selbstreflexion. Die Ausbildung beinhaltet auch Supervision von Mediation.

Die Ausbildung wendet sich insbesondere an Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe in Jugendämtern und Beratungsstellen.

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17. / 18. Mai 2019 Modul 1
31.Mai / 01. Juni 2019 Modul 2
28. / 29. Juni 2019 Modul 3
19 / 20. Juli 2019 Modul 4
13. / 14. Sept. 2019 Modul 5
18. / 19. Okt. 2019 Modul 6
08. / 09. Nov. 2019 Modul 7
22. / 23. Nov. 2019 Modul 8

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25./26. Oktober 2019: ISKA-Wiederholungs-Seminar: Einsatz von Mediation in der Kinder- und Jugendhilfe zur Lösung (hoch-) eskalierter Elternkonflikte

Diese Veranstaltung findet in den Räumen der Evangelischen Hochschule Nürnberg statt.

Hocheskalierte Beziehungskonflikte fordern Fachkräfte und Dienste besonders heraus. Klassische Beratungs- oder Maßnahmenansätze genügen den erhöhten Anforderungen oft nicht. Interventionsansätze, die den wechselseitigen Verstrickungen und der druckvollen Konfliktdynamik sog. Hochstrittiger, auch den gespürten Widerständen Rechnung tragen, können Ressourcen aktivieren, Defizite mindern und damit Regelungen erreichen helfen. Mediation ist eine solche Interventionsmöglichkeit. Mediative Kommunikationstechniken fordern die Beteiligten zu deeskalierender Kooperation und Konfliktarbeit heraus.

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Wechselmodell

Für eine bessere Betreuung von Kindern geschiedener Eltern, aber gegen eine Festlegung auf das sogenannte Wechselmodell, hat sich die Mehrheit der Sachverständigen am Mittwoch, 13. Februar 2019, in einer Anhörung im Rechtsausschuss zu Anträgen der FDP-Fraktion und der Fraktion Die Linke ausgesprochen. Während die FDP (19/1175) das familienrechtliche Wechselmodell als Regelfall einführen will, ist Die Linke (19/1172) gegen eine Festschreibung des Modells, bei dem die Kinder von beiden Elternteilen im Wechsel zeitlich annähernd gleich lang betreut werden, fordert aber eine Neuregelung des Unterhalts. Der FDP-Antrag war vor rund einem Jahr bereits Thema einer Plenardebatte, wurde aber von den anderen Fraktionen abgelehnt.

 

Kindschaftsrechtsreform

Mit dem KindRG vom 16.12.1997 hat der Gesetzgeber insbesondere das Recht der elterliche Sorge (§§ 1626a, 1671 BGB) und das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern als sein subjektives Recht, und zwar identisch für eheliche wie für nichteheliche Kinder neu geregelt (§ 1626 Abs. 3, 1684 BGB).

Siehe dazu die Studie Proksch: Rechtstatsächliche Untersuchung zur Reform des Kindschaftsrechts, Köln 2012

Normiert wurde auch der grundsätzliche Vorrang der Elternautonomie vor gerichtlicher Regelung (§§ §§ 1627, f BGB, 36, 36 a, 135, 156, 163, 165 FamFG). Die gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung ist (in der Praxis) seitdem zum Regelfall geworden. Das KindRG sah erstmals auch die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge für Eltern von nichtehelicher Kindern vor (§§ 1626a ff. BGB – dazu Proksch 2002, 108ff.). Das ‚Alleinsorge-Monopol’ der nichtehelichen Mutter blieb jedoch weiter grundsätzlich unangetastet (§§ 1626a, 1672 BGB). Ohne Zustimmung der Mutter konnte der Vater nach wie vor nicht die gemeinsame elterliche Sorge erlangen. Auch eine gerichtliche Überprüfung der mütterlichen Verweigerung war nicht vorgesehen. Dieses „Alleinsorge-Monopol“ der nichtehelichen Mutter hatte in Deutschland bis 2010 Bestand.
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21. Juli 2012 – Inkrafttreten des Mediationsgesetzes

Kernstück des Gesetzes ist das sog. Mediationsgesetz als einem „Berufsgesetz“ für Mediatoren, das neben einer Begriffsbestimmung der Mediation die Aufgaben des Mediators umreißt und ihn zur Offenlegung von Interessenkollisionen, zur Verschwiegenheit sowie zur Aus- und Fortbildung verpflichtet. Daneben ergeben sich weitreichende Neuerungen aus den begleitenden Änderungen der verschiedenen Prozessordnungen. Anders als der Regierungsentwurf schließt das Gesetz jetzt ausdrücklich auch die Finanzgerichtsbarkeit ein und erstreckt sich damit auf alle fünf Gerichtszweige.

Außerhalb des Gerichts tätige Mediatoren sind gemäß § 4 MediationsG zur Verschwiegenheit über Inhalt und Ablauf des Mediationsverfahrens verpflichtet. Im Fall des Scheiterns der Mediation steht ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht in nachfolgenden Streitverfahren, etwa vor Zivil- und Schiedsgerichten zu.

Die Aus- und Fortbildungspflichten von Mediatoren werden in § 5 MediationsG geregelt.
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2019 – Mediation – das Praxisbuch

Mediation – das Praxisbuch, Freitag/Richter, Weinheim 2019

 

2019 – Werkstattbuch Mediation

Werkstattbuch Mediation, Dietz, Krabbe, Engler, 2. Auflage, Köln 2019

 

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