Umgangsrecht für nichteheliche Eltern/Väter neu geregelt

Seit dem 13. Juli 2013 ist das „Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nichtrechtlichen Vaters“ vom 4. Juli 2013 (BGBl I 2013 vom 12. 7. 2013, S. 2176), in Kraft.

Durch das neue Gesetz erhält der biologische Vater eines Kindes, welches bereits einen rechtlichen Vater hat, unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Mutter ein Umgangs- und Auskunftsrecht sowie im Zuge dieser Verfahren die Möglichkeit, seine leibliche Vaterschaft feststellen zu lassen. Dies auch dann, wenn sein Kind mit dessen rechtlichem Vater in einer (intakten) sozialen Familie lebt und er zu seinem Kind (bisher noch) keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte.

Bisher stand dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, nach § 1685 Absätze 1, 2 BGB ein Umgangsrecht nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes war, für das Kind tatsächlich Verantwortung trug oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Konnte der leibliche, nicht rechtliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so blieb ihm der Kontakt zum Kind verwehrt. Dies galt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch dann, wenn der Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem blieb ihm der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater dem Wohl des Kindes dient.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte darin einen Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erkannt (Urteile vom 21. Dezember 2010 (A./ Bundesrepublik Deutschland, Beschwerde Nr. 20578/07 und vom 15. September 2011 (S./ Bundesrepublik Deutschland, Beschwerde Nr. 17080/07).
(vgl. zum neuen Gesetz z.B. Dieter Büte, Das Umgangsrecht leiblicher, aber nichtrechtlicher Väter, Familie und Recht (FuR) 2013 (12), 676-678); Wolfgang Keuter, Neue Rechte für den biologischen Vater, Teil 1, ZKJ 2013 (12), 484-488; Teil 2, ZKJ 2014 (1), 16-18).


Das ist zB der Fall, wenn das Kind des biologischen Vaters mit den rechtlichen Eltern in einem engen sozialen Familienverbund lebt, die rechtlichen Eltern den Kontakt zum biologischen Vater nicht zulassen oder die Existenz des biologischen Vaters gar nicht bekannt ist.

Der EGMR sah in dieser Einschränkung einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Nach seinen Entscheiden (EGMR 21.12.2010 − Beschwerde Nr. 20578/07 L – A./.Deutschland − JAmt 2010, 215-220; EGMR 15.9.2011 − Schneider./ Deutschland, Beschwerde Nr. 17080/07) ist grundsätzlich auch dem nichtrechtlichen, biologischen Vater Umgang zu gewähren, der die Absicht und tätiges Interesse gezeigt, aber nicht die Möglichkeit hatte, mit dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung aufzubauen, weil zB die Mutter des Kindes und der rechtliche Vater jeden Kontakt des leiblichen Vaters mit seinem Kind ablehnen.

Zur EMRK-gemäßen Anpassung des deutschen Rechts legte das BMJ am 11.5.2012 den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“ (www.bmj.de) vor. Danach soll es für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters künftig nicht mehr (wie bisher) darauf ankommen, dass eine enge Beziehung zum Kind besteht oder bereits bestanden hat. Entscheidend soll vielmehr sein, ob der Vater durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen will und ob der Umgang mit ihm dem Kindeswohl dient, unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat (E § 1686 a Satz 1 Nr. 1 BGB).
Das zu zeigende Verhalten (E § 1686 a Satz 1 Nr. 1 BGB „Verhalten, dass er für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen will“) soll u.a. daran gemessen werden, ob der Vater zB die Mutter zu Vorsorgeuntersuchungen oder zur Entbindung begleiten wollte, Interesse an den Ergebnissen der ärztlichen Untersuchungen hatte, sein Kind zügig kennenlernen wollte, sich um weiteren Kontakt bemüht und seinen Umgangswunsch wiederholt konkret zum Ausdruck gebracht hatte (RefE vom11.5.2012, 14).
Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Voraussetzung für das Umgangs- und Auskunftsrecht ist, dass der Anspruchsteller auch tatsächlich der biologische Vater ist. Die leibliche Vaterchaft ist im Rahmen eines Umgangs-und Auskunftsverfahrens zu prüfen und ggf. im Rahmen einer Beweiserhebung in einem Verfahren nach § 163 a FamFG zu klären.