Kinder- und Jugendhilfe

Die Kinder- und Jugendhilfe hat den verfassungsrechtlichen Vorrang der elterlichen Erziehungsverantwortung zu beachten (§ 1 Abs. 2 SGB VIII).

Leistungen zur Förderung der Entwicklung bzw. zur Erziehung von Kindern und Jugendlichen dürfen deshalb nur auf Antrag der Eltern (§ 27 SGB VIII) bzw. mit ihrem Einverständnis erbracht werden. Lehnen Eltern Leistungen ab und wird dadurch das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet, hat das JA keine rechtliche Befugnis zur „Zwangshilfe“. Der Gesetzgeber hat Eingriffe in das Elternrecht beim FamG konzentriert. Das JA muss in solchen Fällen das FamG anrufen, damit dieses die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung er Kindeswohlgefährdung trifft (§§ 1666, 1666a BGB, 8 a, 42 SGB VIII), wenn es dessen Tätigwerden für erforderlich hält bzw. die Erziehungs- oder die Sorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, mitzuwirken (§§ 8a SGB VIII, 157 FamFG).

In Fällen dringender Gefahr und wenn die Entscheidung des FamG nicht abgewartet werden kann, ist das JA verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen (§ 42 SGB VIII). In akuten Krisenfällen hat aber auch das Kind oder Jugendliche selbst einen Anspruch auf Beratung (§ 8 Abs. 3 SGB VIII) oder auf Inobhutnahme (§ 42 Abs. 1 SGB VIII). Das KICK hat den Schutzauftrag des JA bei Kindeswohlgefährdung präzisiert und verdichtet (Wiesner in: Jordan 2008, 9 ff). Mit dem „Bundeskinderschutzgesetz vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) wurde der Kindesschutz weiter entwickelt. Dessen Art. 1 normiert mit dem „Gesetz zur Kooperation und zur Kommunikation im Kinderschutz –KKG insbesondere in § 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz und in § 4 Beratung- und Informationspflichten von Geheimnisträgern bei Kindeswohlgefährdung.