Archiv für Mai 2019


Kinder- und Jugendhilfe

Die Kinder- und Jugendhilfe hat den verfassungsrechtlichen Vorrang der elterlichen Erziehungsverantwortung zu beachten (§ 1 Abs. 2 SGB VIII).

Leistungen zur Förderung der Entwicklung bzw. zur Erziehung von Kindern und Jugendlichen dürfen deshalb nur auf Antrag der Eltern (§ 27 SGB VIII) bzw. mit ihrem Einverständnis erbracht werden. Lehnen Eltern Leistungen ab und wird dadurch das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet, hat das JA keine rechtliche Befugnis zur „Zwangshilfe“. Der Gesetzgeber hat Eingriffe in das Elternrecht beim FamG konzentriert. Das JA muss in solchen Fällen das FamG anrufen, damit dieses die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung er Kindeswohlgefährdung trifft (§§ 1666, 1666a BGB, 8 a, 42 SGB VIII), wenn es dessen Tätigwerden für erforderlich hält bzw. die Erziehungs- oder die Sorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, mitzuwirken (§§ 8a SGB VIII, 157 FamFG).
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Kindesunterhalt

Für Mediationen zum (Kindes-) Unterhalt bitte beachten: seit dem 1.1.2019 gibt es eine Neubearbeitung der Düsseldorfer Tabelle. (unter google: Düsseldorfer Tabelle).

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