Archiv für November 2012


2012 – Weiler/Schlickum, Praxisbuch Mediation

Weiler/Schlickum, Praxisbuch Mediation , 2. Auflage, München 2012

 

2012 – Hohmann/Morawe, Praxis der Familienmediation

Hohmann/Morawe, Praxis der Familienmediation, 2. Auflage, Köln 2012

 

2012 – Lenz/Trenczek/Berning (Hrsg), Mediation und Konfliktmanagement

Lenz/Trenczek/Berning (Hrsg), Mediation und Konfliktmanagement, Baden-Baden 2012

 

2012 – Proksch, Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

Proksch, Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, Kommentierung des § 18 SGB VIII, in: Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.) Baden-Baden 2012, S. 246-265

 

2012 – Proksch, Beratung in Fragen der Partnerschaft/Trennung und Scheidung

Proksch, Beratung in Fragen der Partnerschaft/Trennung und Scheidung, Kommentierung des § 17 SGB VIII, in: Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.) Baden-Baden 2012, S. 224-246

 

Gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Eltern

Seit dem 19. Mai 2013 ist das „Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16. April 2013, BGBl I vom 19. April 2013, S. 795 ff), in Kraft.

Das neue Gesetz erleichtert unverheirateten Vätern den Zugang zur gemeinsamen elterliche Sorge für ihre (nichtehelichen) Kinder, auch gegen den Willen der Mutter. Im Interesse des Kindes normiert das Gesetz ein klares Bekenntnis zur gemeinsamen Sorge auch bei nicht verheirateten Eltern (vgl. Proksch, Rechtstatsächliche Untersuchung zur Reform des Kindschafstrechts, Köln 2002, S. 108 ff). Zwar hat weiter die Mutter ab Geburt des Kindes die alleinige Sorge. Doch eröffnet die Neuregelung die Übertragung der gemeinsame Sorge durch das Familiengericht auf die Eltern auch gegen den Willen der Mutter, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ein Vater soll nur dann von der Sorgeverantwortung ausgeschlossen bleiben, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Im Mittelpunkt der Neuregelungen steht somit stets das Kindeswohl,wie schon immer § 1697 a BGB vorgegeben hat.

Der Gesetzgeber setzt damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09) fest: „Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen“.

Das Bundesverfassungsgericht folgte mit dieser Entscheidung dem Urteil des EuGHMR vom 3. Dezember 2009 (Rechtssache Zaunegger./ Bundesrepublik Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04). Der EuGHMR urteilte, dass die Anwendung des § 1626 a Absatz 2 BGB den nicht mit der Mutter seines Kindes verheirateten Vater in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens diskriminiere und daher eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten –EMRK-vorliege.
In seiner ersten Entscheidung vom 29. Januar 2003 (1 BvL 20/99/1 BvR 933/01) hatte das Bundesverfassungsgericht § 1626 a BGB im Wesentlichen noch für verfassungsgemäß bewertet.

Weiterlesen »

 

Umgangsrecht für nichteheliche Eltern/Väter neu geregelt

Seit dem 13. Juli 2013 ist das „Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nichtrechtlichen Vaters“ vom 4. Juli 2013 (BGBl I 2013 vom 12. 7. 2013, S. 2176), in Kraft.

Durch das neue Gesetz erhält der biologische Vater eines Kindes, welches bereits einen rechtlichen Vater hat, unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Mutter ein Umgangs- und Auskunftsrecht sowie im Zuge dieser Verfahren die Möglichkeit, seine leibliche Vaterschaft feststellen zu lassen. Dies auch dann, wenn sein Kind mit dessen rechtlichem Vater in einer (intakten) sozialen Familie lebt und er zu seinem Kind (bisher noch) keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte.

Bisher stand dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, nach § 1685 Absätze 1, 2 BGB ein Umgangsrecht nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes war, für das Kind tatsächlich Verantwortung trug oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Konnte der leibliche, nicht rechtliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so blieb ihm der Kontakt zum Kind verwehrt. Dies galt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch dann, wenn der Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem blieb ihm der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater dem Wohl des Kindes dient.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte darin einen Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erkannt (Urteile vom 21. Dezember 2010 (A./ Bundesrepublik Deutschland, Beschwerde Nr. 20578/07 und vom 15. September 2011 (S./ Bundesrepublik Deutschland, Beschwerde Nr. 17080/07).
(vgl. zum neuen Gesetz z.B. Dieter Büte, Das Umgangsrecht leiblicher, aber nichtrechtlicher Väter, Familie und Recht (FuR) 2013 (12), 676-678); Wolfgang Keuter, Neue Rechte für den biologischen Vater, Teil 1, ZKJ 2013 (12), 484-488; Teil 2, ZKJ 2014 (1), 16-18).

Weiterlesen »

 

« Ältere Einträge