neue Informationen zur Mediation


Kindesunterhalt

21. März 2012

Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 –
Der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter nach § 1626 a BGB verfassungswidrig

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Urteil vom 3. Dezember 2009 gegen Deutschland:
Der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, ist nicht verhältnismäßig und ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Urteil vom 2. Februar 2011 gegen Österreich:
Väter nichtehelicher Kinder müssen das Recht haben, prüfen zu lassen, ob eine gemeinsame elterliche Sorge oder die Zuweisung der Alleinsorge an den Vater besser für das Kind ist.

Für Mediationen zum (Kindes-) Unterhalt bitte beachten: seit dem 1.1. 2011 gibt es eine Neubearbeitung der Düsseldorfer Tabelle. Sie gilt 2012 unverändert weiter. (unter google: Düsseldorfer Tabelle)

 

15. Dez. 2011 – Der Deutsche Bundestag beschließt einstimmig das Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren er außergerichtlichen Konfliktbeilegung

21. März 2012

Kernstück des Gesetzes ist das sog. Mediationsgesetz als einem „Berufsgesetz“ für Mediatoren, das neben einer Begriffsbestimmung der Mediation die Aufgaben des Mediators umreißt und ihn zur Offenlegung von Interessenkollisionen, zur Verschwiegenheit sowie zur Aus- und Fortbildung verpflichtet. Daneben ergeben sich weitreichende Neuerungen aus den begleitenden Änderungen der verschiedenen Prozessordnungen. Anders als der Regierungsentwurf schließt das Gesetz jetzt ausdrücklich auch die Finanzgerichtsbarkeit ein und erstreckt sich damit auf alle fünf Gerichtszweige.
Außerhalb des Gerichts tätige Mediatoren sind gemäß § 4 MediationsG zur Verschwiegenheit über Inhalt und Ablauf des Mediationsverfahrens verpflichtet. Im Fall des Scheiterns der Mediation steht ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht in nachfolgenden Streitverfahren, etwa vor Zivil- und Schiedsgerichten zu.

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