Mediation – Neuerungen durch das neue Mediationsgesetz mit den entsprechenden Neuerungen im FamFG

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Mediation – Neuerungen durch das FamFGMediation – Neuerungen zur Zertifizierung zum zertifizierten Mediator

Mediation –Neuerungen durch das Mediationsgesetz, insbesondere in familiengerichtlichen Verfahren gemäß §§ 36, 36 a, 135, 155, 156,165 FamFG

Das FamFG ist, nach dem Inkrafttreten des Bundesmediationsgesetzes, noch mehr geprägt vom Leitbild des auf Einvernehmen hinwirkenden Familiengerichts (insbesondere §§ 36, 36 a, 135, 156 FamFG).

So sieht § 135 FamFG vor, dass das Familiengericht zur Förderung außergerichtlicher Streitbeilegung über Folgesachen „anordnen kann, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation […] teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.

Gemäß § 156 FamFG sind in Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) alle Akteure angehalten, einvernehmliche Regelungen zu befördern.

Dazu wirkt das FamG gemäß § 156 Abs. 1 Sätze 1, 2 FamFG
„in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hin, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.“

Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 3 FamFG kann das FamG „anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation […] teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.

Bei Nichtbefolgen kann das FamG dem betreffenden Beteiligten die Kosten auferlegen, § 81 Abs. 2 Satz 5 FamFG.

Zur Unterstützung all dessen eröffnet das FamFG explizit den Beteiligten (zum Begriff vgl. §§ 7, 8 FamFG) die Möglichkeit, über alle Verfahrensgegenstände, über die sie selbst verfügen können (z. B. elterliche Sorge, Unterhalt), einen Vergleich abzuschließen, § 36 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Auch wenn das Umgangsrecht nicht zur Disposition der Beteiligten steht (es ist gemäß § 1684 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Recht des Kindes), ist auch hierüber ein Vergleich zulässig, wenn das FamG ihn billigt, § 156 Abs. 2 FamFG.

Mit der Einführung des gesetzlichen Vorrang- und Beschleunigungsgebots für Kindschaftssachen, § 156 Abs. 1 FamFG, zielt der Gesetzgeber auf eine weitere Förderung elterlichen Einvernehmens und auf eine „Entschärfung“ möglicher Elternkonflikte hin. Der frühe erste Termin, spätestens „einen Monat nach Beginn des Verfahrens“ (§ 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG), soll vermeiden helfen, dass der Konflikt vorab in Schriftsätzen und Stellungnahmen schriftlich ausgebreitet und damit verfestigt oder verschärft werden könnte.

Das Jugendamt, das gemäß § 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG vom FamG anzuhören ist, informiert in diesem Termin gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII „über den Stand des Verfahrens“. Über seine Pflicht zur Unterstützung des FamG gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. seine Mitwirkungspflicht in Kindschaftssachen füllt es das gesetzgeberische Anliegen nach „Entschärfung möglicher Elternkonflikte“ inhaltlich aus.

Die frühe professionelle Intervention beschränkt sich nicht auf „bloße“ richterliche Intervention. Mit der Ladung der Beteiligten gibt das FamG sowohl den Eltern wie dem Jugendamt die Möglichkeit, noch vor dem ersten Gerichtstermin Gespräche zu führen. Ziel der Gespräche ist, die Eltern über außergerichtliche Möglichkeiten der Konfliktregelung zu informieren, die Bereitschaft der Eltern zu fördern, diese Möglichkeiten anzunehmen und zu klären, welche einvernehmlichen Konzepte möglich sein können. Mit Hilfe dieser frühen jugendhilferechtlichen Intervention können zu einem sehr frühen Zeitpunkt bereits Perspektiven einer elterlichen Verständigung erarbeitet werden, die im Termin Gegenstand der Anhörung gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG werden sollten.

Mediative Elemente oder Mediation können dabei maßgeblich zur Zielerreichung beitragen. Diese Chance sollte nicht ungenützt bleiben.